Der Bundesfinanzhof hat in einem jüngeren Urteil die Geltendmachung von Handwerkerkosten weiter vereinfacht.

Wer als Mieter oder Eigentümer Wohnraum privat nutzt, kann Handwerkerleistungen von der Einkommenssteuer abziehen. Der Betrag ist auf 20 % von maximal 6.000,- € jährlich, also 1.200,- € gedeckelt. Berücksichtigt wird dabei lediglich der Lohnanteil der Handwerkerrechnung – Materialkosten bleiben außen vor.

Interessant an dem Urteil ist, dass der Bundesfinanzhof die Abzugsmöglichkeit auch einem Mieter zukommen lässt, der vom Grundsatz her nicht zur Kostenübernahme verpflichtet ist. Für den Steuerabzug reicht es nach Meinung der Richter am Bundesfinanzhof aus, wenn der Steuerzahler in der betreffenden Immobilie einen Haushalt führt und er durch die Handwerkerarbeiten einen Vorteil erzielt.